{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-422_2017-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2631&type=1563347022&cHash=3f08f56d631f92e3a0efe2381f85ef58", "Checksum": "1a4e512676632c0540f3286c8cb5c4bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.422"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2017 AK.2016.422"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2017 AK.2016.422"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2017 AK.2016.422"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 2 lit. b und 20 StPO (SR 312.0)Die Strafprozessordnung kennt neben den ausdrücklich vorgesehenen Rechtsmitteln keine Aufsichtsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft erliess im konkreten Fall nach Erteilung der Ermächtigung eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen setzte sich der Anzeiger mittels Aufsichtsbeschwerde zur Wehr. Die Anklagekammer entschied, dass die StPO keine Aufsichtsbeschwerde kennt und auf die Eingabe zufolge Verspätung auch nicht als Beschwerde eingetreten werden kann. In einem obiter dictum stellte sie sich zudem gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, diese könne ohne vorgängige Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Anklagekammer, 8. Februar 2017, AK.2016.422)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:36:35", "Checksum": "a5530baa820f038d69029b1ddf0fbaec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.02.2017 AK.2016.422\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 2 lit. b und 20 StPO (SR 312.0)Die Strafprozessordnung kennt neben den ausdrücklich vorgesehenen Rechtsmitteln keine Aufsichtsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft erliess im konkreten Fall nach Erteilung der Ermächtigung eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen setzte sich der Anzeiger mittels Aufsichtsbeschwerde zur Wehr. Die Anklagekammer entschied, dass die StPO keine Aufsichtsbeschwerde kennt und auf die Eingabe zufolge Verspätung auch nicht als Beschwerde eingetreten werden kann. In einem obiter dictum stellte sie sich zudem gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, diese könne ohne vorgängige Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Anklagekammer, 8. Februar 2017, AK.2016.422).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2016.422\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 08.02.2017\nEntscheiddatum: 08.02.2017\n\nEntscheid Anklagekammer, 08.02.2017\nArt. 7 Abs. 2 lit. b und 20 StPO (SR 312.0)Die Strafprozessordnung kennt\nneben den ausdrücklich vorgesehenen Rechtsmitteln keine\nAufsichtsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft erliess im konkreten Fall nach\nErteilung der Ermächtigung eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen\nsetzte sich der Anzeiger mittels Aufsichtsbeschwerde zur Wehr. Die\nAnklagekammer entschied, dass die StPO keine Aufsichtsbeschwerde kennt\nund auf die Eingabe zufolge Verspätung auch nicht als Beschwerde\neingetreten werden kann. In einem obiter dictum stellte sie sich zudem\ngegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, diese könne ohne vorgängige\nDurchführung eines Ermächtigungsverfahrens eine\nNichtanhandnahmeverfügung erlassen (Anklagekammer, 8. Februar 2017,\nAK.2016.422).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2. Gemäss Art. 20 StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen\nVerfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, der Polizei, der\nStaatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden sowie (in den gesetzlich\nvorgesehenen Fälle) des Zwangsmassnahmengerichts. Gemäss Art. 397 Abs. 3 und 4\nStPO kann die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz bei Gutheissung einer Beschwerde\ngegen eine Einstellungsverfügung oder wegen Rechtsverweigerung oder\nRechtsverzögerung Weisungen erteilen. Ausserhalb eines solchen\nBeschwerdeverfahrens besteht hingegen kein Weisungsrecht, mit dem die\nBeschwerdeinstanz konkret auf den Gang von Strafverfahren Einfluss nehmen könnte\n(GVP 2011 Nr. 84). Ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren – zumal ein derart mächtiges,\nwie sich dies der Beschwerdeführer vorzustellen scheint – ist im Gesetz nicht\nvorgesehen und existiert auch in der Praxis nicht. Falls für ein solches dennoch ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngewisser Raum verbleiben sollte, wäre dessen Reichweite maximal auf\ndisziplinarisches Einschreiten oder auf die Erteilung allgemeiner Weisungen beschränkt\n(BSK StPO – Hanspeter Uster, Art. 14 N 16; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO,\nArt. 14 N 8). Eine Aufsichtsbeschwerde, die wie hier zudem mit dem Antrag auf Erlass\nkonkreter Weisungen verbunden wird, ist daher nicht zulässig. Auf die\nAufsichtsbeschwerde kann entsprechend nicht eingetreten werden.\n\n3. Bei dieser Ausgangslage ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob auf die\nEingabe des Beschwerdeführers als strafprozessrechtliche Beschwerde bzw. als\nRechtsverweigerungsbeschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO eingetreten werden kann.\n\n3.1. Zur Ergreifung von (strafprozessualen) Rechtsmitteln ist nur legitimiert ist, wer\nim Verfahren Parteistellung erlangt hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteistellung als\nPrivatkläger kann aber nur erlangen, wer eine \"geschädigte Person\" ist und seine\nTeilnahme am Strafverfahren erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). \"Geschädigte Person\"\nkann wiederum nur sein, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt\nwurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen\nverletzen, private Interessen zwar auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so gilt der\ndavon mitbetroffene Private gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als\nGeschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 E. 2.3, m.w.H.; BGer.\n1B_201/2011, E. 2.2; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer\nStrafprozessordnung, N 279).\n\n3.2. Der in den Nichtanhandnahmeverfügungen vom 6. Juni 2016 behandelte\nTatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) schützt als Rechtsgut die\nöffentlichen Interessen bzw. das öffentliche Vermögen. Private können entsprechend\nvon einem Verstoss gegen diese Strafnorm nur mittelbar betroffen sein (BSK StGB –\nMarcel Alexander Niggli, Art. 314 N 7). Sinngemässes gilt für die ungetreue\nGeschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB, die fremdes Vermögen (hier:\ndasjenige der Gemeinde; vgl. BSK StGB – Marcel Alexander Niggli, Art. 158 N 9)\nschützt und damit die Interessen des Beschwerdeführers ebenfalls nur mittelbar\nbetrifft.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.3. Der Beschwerdeführer ist nach dem Dargelegten höchstens mittelbar von den\nvon ihm geltend gemachten Straftatbeständen betroffen. Im Lichte der vorstehend\ndargelegten Rechtslage ist er damit nicht als geschädigte Person zu betrachten,\nweshalb er keine Parteistellung erlangen konnte. Auf seine (strafprozessuale)\nBeschwerde kann daher mangels Legitimation nicht eingetreten werden (vgl. Patrick\nGuidon, a.a.O., N 293).\n\n"}