Insgesamt sind vorliegend keine Umstände ersichtlich oder dargetan, die bezüglich der Gesuchsgegnerin eine Befangenheit bzw. einen Anschein dazu zu begründen vermöchten. Insbesondere reicht dafür die bloss theoretische Möglichkeit, allenfalls (unrechtmässig) auf zusätzliche ärztliche Unterlagen greifen zu können, nicht aus. c) Das Ausstandsgesuch gegen Dr. med. Z._____ ist daher abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3