Allfällige eigene Erhebungen müssten sodann unter Angabe der entsprechenden Vorkehren sowie der Quellen denn auch umfassend dokumentiert werden (vgl. BSK StPO – Heer, Art. 185 N 31). Dass in der vorliegenden Organisation der […] bzw. im gemeinsamen Informationssystem kein genereller Ausstandsgrund erblickt werden kann, muss umso mehr gelten, wenn selbst der Umstand, dass ein Sachverständiger für dieselbe Anstalt arbeitet wie ein Kollege, dessen Gutachten die Grundlage der Anklage bildet, nicht zur Annahme berechtigt, der betreffende Sachverständige sei deshalb unfähig, mit der notwendigen Objektivität zu handeln (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 183 N 17).