Überdies wird die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller selber explorieren, wozu dieser denn auch bereits eingeladen wurde. Auf zusätzliche ärztliche Akten oder Unterlagen kann die Gesuchsgegnerin nur greifen, wenn eine entsprechende Entbindungserklärung des Gesuchstellers vorliegen würde und die entsprechenden Ärzte auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht wurden (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 185 N 36). Darauf wurde die Gesuchsgegnerin bei Auftragserteilung ausdrücklich aufmerksam gemacht, sie ist sich dieser Problematik denn auch durchaus bewusst.