Die (lediglich) theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf das Informationssystem und damit auf weitere oder frühere Therapieunterlagen vermag keinen Ausstand zu begründen. Die Gesuchsgegnerin erhält die für die Begutachtung notwendigen Akten und Gegenstände von der Verfahrensleitung (Art. 184 Abs. 4 StPO). Dies ist auch vorliegend mit der Auftragserteilung geschehen. Überdies wird die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller selber explorieren, wozu dieser denn auch bereits eingeladen wurde.