56-60 N 8; BGE 116 Ia 485 E. 2.b; BGE 116 Ia 32 E. 2.b; Pra 78 [1989] Nr. 263 E. 2.b). b) Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin liegen nicht vor. Aus dem Umstand, dass sowohl das Psychiatrische Zentrum P.____ als auch die Klinik T.____ Betriebsstätten der kantonalen Psychiatrischen Dienste – Sektor […] sind (vgl. Art. 1 Statut der Psychiatrieverbunde, sGS 320.50), kann weder eine Befangenheit noch auch nur der Anschein einer Befangenheit abgeleitet werden. Die (lediglich) theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf das Informationssystem und damit auf weitere oder frühere Therapieunterlagen vermag keinen Ausstand zu begründen.