3.a) Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a-f StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Gemäss lit. f tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnte. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte