II.1. Die Beschwerdeinstanz entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren über Ausstandsbegehren, die gegen ein Mitglied eines erstinstanzlichen Gerichts, der Übertretungsstrafbehörde oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdeinstanz auch Ausstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als erste Instanz zu beurteilen (BGer. 1B_488/2011 E. 1.1; 1B_196/2016 E. 2). Die Anklagekammer ist daher zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. […] […]