Aus dem Umstand, dass die Gutachterin Ärztin bei einer psychiatrischen Klinik ist, welche ebenfalls eine Betriebsstätte der kantonalen Psychiatrischen Dienste – Sektor […] ist, wie das Psychiatrische Zentrum, bei welchem der Gesuchsteller behandelt wird, kann weder eine Befangenheit noch auch nur der Anschein einer Befangenheit abgeleitet werden. Die (lediglich) theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf das Informationssystem und damit auf weitere oder frühere Therapieunterlagen vermag keinen Ausstand zu begründen (Anklagekammer, 4. Januar 2017, AK.2016.407). Aus den Erwägungen: