Entscheid Anklagekammer, 04.01.2017 Art. 56 StPO (SR 312.0). Die Beschwerdeinstanz hat (auch) Ausstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als erste Instanz zu beurteilen.Aus dem Umstand, dass die Gutachterin Ärztin bei einer psychiatrischen Klinik ist, welche ebenfalls eine Betriebsstätte der kantonalen Psychiatrischen Dienste – Sektor […] ist, wie das Psychiatrische Zentrum, bei welchem der Gesuchsteller behandelt wird, kann weder eine Befangenheit noch auch nur der Anschein einer Befangenheit abgeleitet werden.