{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-407_2017-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2629&type=1563347022&cHash=e9f39366da2e964bab52dc9a1078dfaa", "Checksum": "abfa176c0be546edd76d9fd7429ac639"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.407"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.01.2017 AK.2016.407"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.01.2017 AK.2016.407"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.01.2017 AK.2016.407"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 StPO (SR 312.0). Die Beschwerdeinstanz hat (auch) Ausstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als erste Instanz zu beurteilen.Aus dem Umstand, dass die Gutachterin Ärztin bei einer psychiatrischen Klinik ist, welche ebenfalls eine Betriebsstätte der kantonalen Psychiatrischen Dienste – Sektor […] ist, wie das Psychiatrische Zentrum, bei welchem der Gesuchsteller behandelt wird, kann weder eine Befangenheit noch auch nur der Anschein einer Befangenheit abgeleitet werden. Die (lediglich) theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf das Informationssystem und damit auf weitere oder frühere Therapieunterlagen vermag keinen Ausstand zu begründen (Anklagekammer, 4. Januar 2017, AK.2016.407)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:41:21", "Checksum": "67265c53bbeaafe1c45ac075e8e84045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.01.2017 AK.2016.407\nRegeste:\nArt. 56 StPO (SR 312.0). Die Beschwerdeinstanz hat (auch) Ausstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als erste Instanz zu beurteilen.Aus dem Umstand, dass die Gutachterin Ärztin bei einer psychiatrischen Klinik ist, welche ebenfalls eine Betriebsstätte der kantonalen Psychiatrischen Dienste – Sektor […] ist, wie das Psychiatrische Zentrum, bei welchem der Gesuchsteller behandelt wird, kann weder eine Befangenheit noch auch nur der Anschein einer Befangenheit abgeleitet werden. Die (lediglich) theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf das Informationssystem und damit auf weitere oder frühere Therapieunterlagen vermag keinen Ausstand zu begründen (Anklagekammer, 4. Januar 2017, AK.2016.407).\n\nAllfällige eigene Erhebungen müssten sodann unter Angabe der entsprechenden\nVorkehren sowie der Quellen denn auch umfassend dokumentiert werden (vgl. BSK\nStPO – Heer, Art. 185 N 31). Dass in der vorliegenden Organisation der […] bzw. im\ngemeinsamen Informationssystem kein genereller Ausstandsgrund erblickt werden\nkann, muss umso mehr gelten, wenn selbst der Umstand, dass ein Sachverständiger\nfür dieselbe Anstalt arbeitet wie ein Kollege, dessen Gutachten die Grundlage der\nAnklage bildet, nicht zur Annahme berechtigt, der betreffende Sachverständige sei\ndeshalb unfähig, mit der notwendigen Objektivität zu handeln (vgl. Donatsch, in:\nDonatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 183 N 17). Eine (unter\nAusstandsgesichtspunkten problematische) frühere Behandlung durch die\nGesuchsgegnerin selbst liegt (unbestrittenermassen) gerade nicht vor (vgl. dazu BSK\nStPO – Heer, Art. 183 N 39; Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm.,\nArt. 183 N 14). Unerheblich ist vorliegend schliesslich der Umstand, dass M._____ in\nder Klinik T.____ behandelt worden war; sie wird [ausserkantonal] durch Dr. med.\nX._____ begutachtet.\n\nInsgesamt sind vorliegend keine Umstände ersichtlich oder dargetan, die bezüglich der\nGesuchsgegnerin eine Befangenheit bzw. einen Anschein dazu zu begründen\nvermöchten. Insbesondere reicht dafür die bloss theoretische Möglichkeit, allenfalls\n(unrechtmässig) auf zusätzliche ärztliche Unterlagen greifen zu können, nicht aus.\n\nc) Das Ausstandsgesuch gegen Dr. med. Z._____ ist daher abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}