{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-407_2017-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2629&type=1563347022&cHash=e9f39366da2e964bab52dc9a1078dfaa", "Checksum": "abfa176c0be546edd76d9fd7429ac639"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.407"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.01.2017 AK.2016.407"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.01.2017 AK.2016.407"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.01.2017 AK.2016.407"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 56 StPO (SR 312.0). Die Beschwerdeinstanz hat (auch) Ausstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als erste Instanz zu beurteilen.Aus dem Umstand, dass die Gutachterin Ärztin bei einer psychiatrischen Klinik ist, welche ebenfalls eine Betriebsstätte der kantonalen Psychiatrischen Dienste – Sektor […] ist, wie das Psychiatrische Zentrum, bei welchem der Gesuchsteller behandelt wird, kann weder eine Befangenheit noch auch nur der Anschein einer Befangenheit abgeleitet werden. Die (lediglich) theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf das Informationssystem und damit auf weitere oder frühere Therapieunterlagen vermag keinen Ausstand zu begründen (Anklagekammer, 4. Januar 2017, AK.2016.407)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:41:21", "Checksum": "67265c53bbeaafe1c45ac075e8e84045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.01.2017 AK.2016.407\nRegeste:\nArt. 56 StPO (SR 312.0). Die Beschwerdeinstanz hat (auch) Ausstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als erste Instanz zu beurteilen.Aus dem Umstand, dass die Gutachterin Ärztin bei einer psychiatrischen Klinik ist, welche ebenfalls eine Betriebsstätte der kantonalen Psychiatrischen Dienste – Sektor […] ist, wie das Psychiatrische Zentrum, bei welchem der Gesuchsteller behandelt wird, kann weder eine Befangenheit noch auch nur der Anschein einer Befangenheit abgeleitet werden. Die (lediglich) theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf das Informationssystem und damit auf weitere oder frühere Therapieunterlagen vermag keinen Ausstand zu begründen (Anklagekammer, 4. Januar 2017, AK.2016.407).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2016.407\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 04.01.2017\nEntscheiddatum: 04.01.2017\n\nEntscheid Anklagekammer, 04.01.2017\nArt. 56 StPO (SR 312.0). Die Beschwerdeinstanz hat (auch)\nAusstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger Anwendung von Art.\n59 Abs. 1 lit. b StPO als erste Instanz zu beurteilen.Aus dem Umstand, dass\ndie Gutachterin Ärztin bei einer psychiatrischen Klinik ist, welche ebenfalls\neine Betriebsstätte der kantonalen Psychiatrischen Dienste – Sektor […] ist,\nwie das Psychiatrische Zentrum, bei welchem der Gesuchsteller behandelt\nwird, kann weder eine Befangenheit noch auch nur der Anschein einer\nBefangenheit abgeleitet werden. Die (lediglich) theoretische Möglichkeit des\nZugriffs auf das Informationssystem und damit auf weitere oder frühere\nTherapieunterlagen vermag keinen Ausstand zu begründen\n(Anklagekammer, 4. Januar 2017, AK.2016.407).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.1. Die Beschwerdeinstanz entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren über\nAusstandsbegehren, die gegen ein Mitglied eines erstinstanzlichen Gerichts, der\nÜbertretungsstrafbehörde oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden (Art. 59 Abs. 1\nlit. b StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die\nBeschwerdeinstanz auch Ausstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger\nAnwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als erste Instanz zu beurteilen (BGer.\n1B_488/2011 E. 1.1; 1B_196/2016 E. 2). Die Anklagekammer ist daher zur Beurteilung\ndes vorliegenden Gesuchs zuständig. […]\n\n[…]\n\n3.a) Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a-f StPO\n(Art. 183 Abs. 3 StPO). Gemäss lit. f tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den\nAusstand, wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnte.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt\nsich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus\nArt. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf einen unparteiischen,\nunvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Voreingenommenheit bzw.\nBefangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung\ngeeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken.\nSolche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden\nSachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und\norganisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden\neiner Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit hat vielmehr in\nobjektiver Weise begründet zu sein. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller\nBeteiligten als offen erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der\nSachverständige tatsächlich voreingenommen ist, es genügt, wenn die Gegebenheiten\nden Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGer. 1B_196/2016 E. 3.1\nm.w.H.; ferner BSK StPO - Boog, Vor Art. 56-60 N 8; BGE 116 Ia 485 E. 2.b; BGE 116\nIa 32 E. 2.b; Pra 78 [1989] Nr. 263 E. 2.b).\n\nb) Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin liegen nicht vor.\nAus dem Umstand, dass sowohl das Psychiatrische Zentrum P.____ als auch die Klinik\nT.____ Betriebsstätten der kantonalen Psychiatrischen Dienste – Sektor […] sind (vgl.\nArt. 1 Statut der Psychiatrieverbunde, sGS 320.50), kann weder eine Befangenheit\nnoch auch nur der Anschein einer Befangenheit abgeleitet werden. Die (lediglich)\ntheoretische Möglichkeit des Zugriffs auf das Informationssystem und damit auf\nweitere oder frühere Therapieunterlagen vermag keinen Ausstand zu begründen. Die\nGesuchsgegnerin erhält die für die Begutachtung notwendigen Akten und\nGegenstände von der Verfahrensleitung (Art. 184 Abs. 4 StPO). Dies ist auch vorliegend\nmit der Auftragserteilung geschehen. Überdies wird die Gesuchsgegnerin den\nGesuchsteller selber explorieren, wozu dieser denn auch bereits eingeladen wurde. Auf\nzusätzliche ärztliche Akten oder Unterlagen kann die Gesuchsgegnerin nur greifen,\nwenn eine entsprechende Entbindungserklärung des Gesuchstellers vorliegen würde\nund die entsprechenden Ärzte auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam\ngemacht wurden (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art.\n185 N 36). Darauf wurde die Gesuchsgegnerin bei Auftragserteilung ausdrücklich\naufmerksam gemacht, sie ist sich dieser Problematik denn auch durchaus bewusst.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}