5. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass am Ende des Strafverfahrens über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu entscheiden sein wird und der Beschwerdeführer – sollte er zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt werden – dem Kanton jene zurückzahlen muss (Art. 135 Abs. 2 und 4 StPO, BGE 139 IV 113 E. 5.1). Lebt der Beschwerdeführer tatsächlich in guten finanziellen Verhältnissen, wie die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz vorbringt, bleibt das finanzielle Risiko des Staates daher selbst bei Anordnung der amtlichen Verteidigung gering. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3