4. Da eine Verteidigung vorliegend unbestrittenermassen notwendig ist, der Beschwerdeführer aber keine solche bestellt hat, ist seine amtliche Verteidigung anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat hierfür (entgegen der Ansicht der Vorinstanz einzig) von seinem Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und um die Ernennung von Rechtsanwalt B.___ ersucht. Die Anklagekammer setzt deshalb – im Sinne eines reformatorischen Entscheids (Art. 397 Abs. 2 StPO) – jenen antragsgemäss und rückwirkend ab 21. September 2016 als amtlichen Verteidiger ein.