Voraussetzungen wie der Offenlegung der finanziellen Verhältnisse abhängig machen zu dürfen (BGE 139 IV 113, E. 4 und 5; BSK StPO – Niklaus Ruckstuhl, Art. 132 N 18b). Diese gesetzliche Konzeption ist ohne weiteres sachgerecht. Einerseits schützt sie den Beschuldigten, in dem sie sicherstellt, dass tatsächlich verteidigt wird, wer notwendig verteidigt werden muss. Andererseits schützt sie aber auch die Verteidigung, könnte sich diese doch andernfalls – je nach Lage des Strafverfahrens – gezwungen sehen, von einem Beschuldigten allfällig deliktisch erlangtes Geld als Honorar entgegennehmen und sich damit selber dem Vorwurf der Geldwäscherei aussetzen zu müssen.