Gleiches gilt, wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 2). Die Anordnung der amtlichen Verteidigung darf in diesen Konstellationen nicht vom Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten abhängig gemacht werden. Die Verfahrensleitung hat bei der Einsetzung des amtlichen Verteidigers zudem die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen, ohne dies von weiteren © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte