II. 2. Art. 130 StPO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Beschuldigter notwendig verteidigt sein muss. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung an, falls die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung nicht selber eine Wahlverteidigung bestimmt, obschon ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Gleiches gilt, wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 2).