{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-396_2016-12-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2362&type=1563347022&cHash=1abed6aff1c188ae681503f87f624b17", "Checksum": "24e08d8254e0c9b42e6988d1f3916d47"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.396"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2016 AK.2016.396"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2016 AK.2016.396"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2016 AK.2016.396"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Im Strafverfahren lag ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Nachdem der ursprüngliche Wahlverteidiger sein Mandat niederlegte, forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten auf, einen neuen Verteidiger zu bestellen. Jener schlug in der Folge einen neuen Verteidiger vor und liess um amtliche Verteidigung ersuchen. Die Verfahrensleitung lehnte letzteres mittels Verfügung ab, da der Beschuldigte finanziell nicht bedürftig ist. Die Anklagekammer hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde gut, weil die Gewährung der amtlichen Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung nicht vom Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit abhängig gemacht werden darf. Daran vermag die Ausübung des Vorschlagsrechts gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO nichts zu ändern. Die Kosten der amtlichen Verteidigung können dem Beschuldigten – bei gegebenen Voraussetzungen – aber am Ende des Verfahrens auferlegt werden (Anklagekammer, 21. Dezember 2016, AK.2016.396)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:41:39", "Checksum": "aadd1493fa879a2777f0a313f44a098a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2016 AK.2016.396\nRegeste:\nArt. 132 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Im Strafverfahren lag ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Nachdem der ursprüngliche Wahlverteidiger sein Mandat niederlegte, forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten auf, einen neuen Verteidiger zu bestellen. Jener schlug in der Folge einen neuen Verteidiger vor und liess um amtliche Verteidigung ersuchen. Die Verfahrensleitung lehnte letzteres mittels Verfügung ab, da der Beschuldigte finanziell nicht bedürftig ist. Die Anklagekammer hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde gut, weil die Gewährung der amtlichen Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung nicht vom Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit abhängig gemacht werden darf. Daran vermag die Ausübung des Vorschlagsrechts gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO nichts zu ändern. Die Kosten der amtlichen Verteidigung können dem Beschuldigten – bei gegebenen Voraussetzungen – aber am Ende des Verfahrens auferlegt werden (Anklagekammer, 21. Dezember 2016, AK.2016.396).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}