{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-396_2016-12-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2362&type=1563347022&cHash=1abed6aff1c188ae681503f87f624b17", "Checksum": "24e08d8254e0c9b42e6988d1f3916d47"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.396"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2016 AK.2016.396"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2016 AK.2016.396"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 21.12.2016 AK.2016.396"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Im Strafverfahren lag ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Nachdem der ursprüngliche Wahlverteidiger sein Mandat niederlegte, forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten auf, einen neuen Verteidiger zu bestellen. Jener schlug in der Folge einen neuen Verteidiger vor und liess um amtliche Verteidigung ersuchen. Die Verfahrensleitung lehnte letzteres mittels Verfügung ab, da der Beschuldigte finanziell nicht bedürftig ist. Die Anklagekammer hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde gut, weil die Gewährung der amtlichen Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung nicht vom Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit abhängig gemacht werden darf. Daran vermag die Ausübung des Vorschlagsrechts gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO nichts zu ändern. Die Kosten der amtlichen Verteidigung können dem Beschuldigten – bei gegebenen Voraussetzungen – aber am Ende des Verfahrens auferlegt werden (Anklagekammer, 21. 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Daran vermag die Ausübung des Vorschlagsrechts gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO nichts zu ändern. Die Kosten der amtlichen Verteidigung können dem Beschuldigten – bei gegebenen Voraussetzungen – aber am Ende des Verfahrens auferlegt werden (Anklagekammer, 21. Dezember 2016, AK.2016.396).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2016.396\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 21.12.2016\nEntscheiddatum: 21.12.2016\n\nEntscheid Anklagekammer, 21.12.2016\nArt. 132 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Im Strafverfahren lag ein Fall notwendiger\nVerteidigung vor. Nachdem der ursprüngliche Wahlverteidiger sein Mandat\nniederlegte, forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten auf, einen\nneuen Verteidiger zu bestellen. Jener schlug in der Folge einen neuen\nVerteidiger vor und liess um amtliche Verteidigung ersuchen. Die\nVerfahrensleitung lehnte letzteres mittels Verfügung ab, da der Beschuldigte\nfinanziell nicht bedürftig ist. Die Anklagekammer hiess eine gegen diese\nVerfügung gerichtete Beschwerde gut, weil die Gewährung der amtlichen\nVerteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung nicht vom Nachweis der\nfinanziellen Bedürftigkeit abhängig gemacht werden darf. Daran vermag die\nAusübung des Vorschlagsrechts gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO nichts zu\nändern. Die Kosten der amtlichen Verteidigung können dem Beschuldigten –\nbei gegebenen Voraussetzungen – aber am Ende des Verfahrens auferlegt\nwerden (Anklagekammer, 21. Dezember 2016, AK.2016.396).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2. Art. 130 StPO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Beschuldigter\nnotwendig verteidigt sein muss. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO ordnet die\nVerfahrensleitung die amtliche Verteidigung an, falls die beschuldigte Person trotz\nAufforderung der Verfahrensleitung nicht selber eine Wahlverteidigung bestimmt,\nobschon ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Gleiches gilt, wenn der\nWahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die\nbeschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 2).\nDie Anordnung der amtlichen Verteidigung darf in diesen Konstellationen nicht vom\nNachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten abhängig gemacht werden.\nDie Verfahrensleitung hat bei der Einsetzung des amtlichen Verteidigers zudem die\nWünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen, ohne dies von weiteren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVoraussetzungen wie der Offenlegung der finanziellen Verhältnisse abhängig machen\nzu dürfen (BGE 139 IV 113, E. 4 und 5; BSK StPO – Niklaus Ruckstuhl, Art. 132 N 18b).\n\nDiese gesetzliche Konzeption ist ohne weiteres sachgerecht. Einerseits schützt sie den\nBeschuldigten, in dem sie sicherstellt, dass tatsächlich verteidigt wird, wer notwendig\nverteidigt werden muss. Andererseits schützt sie aber auch die Verteidigung, könnte\nsich diese doch andernfalls – je nach Lage des Strafverfahrens – gezwungen sehen,\nvon einem Beschuldigten allfällig deliktisch erlangtes Geld als Honorar\nentgegennehmen und sich damit selber dem Vorwurf der Geldwäscherei aussetzen zu\nmüssen.\n\n3. Eine Wahlverteidigung liegt nur dann vor, wenn zwischen Mandant und\nRechtsanwalt ein privatrechtliches Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR zu\nStande gekommen ist. Ein solches setzt den Austausch übereinstimmender\nWillenserklärungen zwischen den Parteien voraus (Art. 1 Abs. 1 OR). Aus den\nmehrfachen und beständigen Äusserungen von Rechtsanwalt B.___, wonach er im\nStrafverfahren nicht zum Wahlverteidiger bestellt worden sei, ist zu schliessen, dass\nzwischen ihm und dem Beschwerdeführer kein solches privatrechtliches\nAuftragsverhältnis und damit keine Wahlverteidigung besteht.\n\n4. Da eine Verteidigung vorliegend unbestrittenermassen notwendig ist, der\nBeschwerdeführer aber keine solche bestellt hat, ist seine amtliche Verteidigung\nanzuordnen. Der Beschwerdeführer hat hierfür (entgegen der Ansicht der Vorinstanz\neinzig) von seinem Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht\nund um die Ernennung von Rechtsanwalt B.___ ersucht. Die Anklagekammer setzt\ndeshalb – im Sinne eines reformatorischen Entscheids (Art. 397 Abs. 2 StPO) – jenen\nantragsgemäss und rückwirkend ab 21. September 2016 als amtlichen Verteidiger ein.\n\n5. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass am Ende des Strafverfahrens über die\nEntschädigung des amtlichen Verteidigers zu entscheiden sein wird und der\nBeschwerdeführer – sollte er zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt werden – dem\nKanton jene zurückzahlen muss (Art. 135 Abs. 2 und 4 StPO, BGE 139 IV 113 E. 5.1).\nLebt der Beschwerdeführer tatsächlich in guten finanziellen Verhältnissen, wie die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz vorbringt, bleibt das finanzielle Risiko des Staates daher selbst bei\nAnordnung der amtlichen Verteidigung gering.\n\n"}