2. A., Zürich 2011, Art. 12 N 164). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit der Verfassung vereinbar, dass die Entschädigung eines Praktikanten geringer ausfällt als jene eines patentierten Rechtsanwalts (BGer. 5D_175/2008 E. 4 [Stundenansatz von Fr. 120.– oder 2/3 des Stundenansatzes für patentierte Anwälte]). Damit wird nicht zuletzt dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Praktikant mehr Zeit beansprucht, als ein patentierter und erfahrener Anwalt (BGer. 5D_175/2008 E. 5.5; BGer. 1P.161/2006 E. 3.5.3; BGer. 1B_94/2010 E. 6.3).