Der Aktenumfang war eher gering. Ein gewisser Mehraufwand kann im Umstand erblickt werden, dass der Beschwerdeführer verbeiständet ist. Ebenso erfolgten verschiedene Zwangsmassnahmen (Edition von Bankunterlangen, Kontosperre, Durchsuchungen), die auf ihre Zulässigkeit bzw. (bei Einstellung) auf allfällige Entschädigungsansprüche zu überprüfen waren. Ein Grundhonorar innerhalb der unteren Hälfte der Pauschale (Fr. 500.– bis Fr. 2‘250.–) bzw. an der unteren Grenze des mittleren Drittels der Pauschale (Fr. 1667.– bis Fr. 2‘834.–) erscheint insgesamt als angemessen. Das beantragte Grundhonorar von Fr. 1‘750.– ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.