Das pauschale Honorar von Fr. 1‘750.– liege klar in der unteren Hälfte der Pauschale und erweise sich als moderat und den konkreten Verhältnissen angemessen. Der Aufwand sei auf das absolut Notwendige beschränkt worden. Er setze sich im Wesentlichen aus der Erstbesprechung mit dem Mandanten und seiner Beiständin, der Vorbereitung und Teilnahme an der Einvernahme sowie dem Aktenstudium zusammen. Nicht aufgeführt worden sei der notwendige Aufwand nach Zustellung der Einstellungsverfügung (Schlussbesprechung mit Mandant etc.), dies sei jedoch, weil eben nach Pauschale abgerechnet werde, auch nicht nötig gewesen.