b) Der Beschwerdeführer macht anlässlich der Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Bemessung des Honorars nicht nach Zeitaufwand, sondern als Pauschale erfolgt sei. Der Tätigkeitsnachweis sei lediglich aus Transparenzgründen eingereicht worden. Für die Beurteilung von einzelnen Positionen der Honorarrechnung sei bei der Bemessung nach Pauschalen kein Platz. Wenn der Aufwand auf die Minute genau nachgeprüft werde, laufe dies dem Sinn und Zweck der Pauschale zuwider. Das pauschale Honorar von Fr. 1‘750.– liege klar in der unteren Hälfte der Pauschale und erweise sich als moderat und den konkreten Verhältnissen angemessen.