3.a) Die Vorinstanz kürzte die vom Verteidiger eingereichte Kostennote über Fr. 1‘909.30 (Aufwand von 7 Stunden) um 1,5 Stunden mit der Begründung, dass ein zeitlicher Aufwand von 1,67 Stunden für ein Aktenstudium nach Ankündigung der Einstellung überhöht erscheine.