Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Im Strafprozess kann der Rechtsanwalt das Honorar auch nach Zeitaufwand bemessen; unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht (vgl. Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 HonO). Das mittlere Honorar beträgt Fr. 250.– je Stunde (Art. 24 Abs. 1 HonO).