Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15 f.). Das Honorar im Strafprozess im Kanton St. Gallen für die Verteidigung der beschuldigten Person beträgt, wenn das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wird, pauschal Fr. 500.– bis Fr. 4'000.– (Art. 21 Abs. 1 lit. a HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art.