Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss; den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch eine Schadenminderungspflicht (BSK StPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte