Entscheid Anklagekammer, 20.07.2016 Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO(SR 312.0). Entschädigung der amtlichen Verteidigung bezüglich Tätigkeiten von Praktikanten. Wird nach Zeitaufwand abgerechnet, so werden üblicherweise für den Einsatz von juristischen Mitarbeitern oder Praktikanten reduzierte Ansätze festgelegt.Auch bei einer Abrechnung nach Honorarpauschale dürfte die Ausübung von Verteidigertätigkeiten durch einen Praktikanten zu berücksichtigen sein.