{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-207_2016-07-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2360&type=1563347022&cHash=40402270edbd139672adfa5a8810aac3", "Checksum": "8da82f586e4e2a222d17fa3c02a1ad8a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.07.2016 AK.2016.207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.07.2016 AK.2016.207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.07.2016 AK.2016.207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO(SR 312.0). Entschädigung der amtlichen Verteidigung bezüglich Tätigkeiten von Praktikanten. Wird nach Zeitaufwand abgerechnet, so werden üblicherweise für den Einsatz von juristischen Mitarbeitern oder Praktikanten reduzierte Ansätze festgelegt.Auch bei einer Abrechnung nach Honorarpauschale dürfte die Ausübung von Verteidigertätigkeiten durch einen Praktikanten zu berücksichtigen sein. Vorausgesetzt werden muss dabei allerdings mit Blick auf die (gewollt vereinfachende) Pauschalisierung, dass der Praktikant im Einzelfall tatsächlich einen massgeblichen Anteil an der Verteidigerarbeit mit spürbarer Auswirkung auf das (Pauschal-)Honorar übernommen hat (Anklagekammer, 20. Juli 2016, AK.2016.207)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:04:36", "Checksum": "830e4afe1f1baf3c0c47e4fc955f805d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.07.2016 AK.2016.207\nRegeste:\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO(SR 312.0). Entschädigung der amtlichen Verteidigung bezüglich Tätigkeiten von Praktikanten. Wird nach Zeitaufwand abgerechnet, so werden üblicherweise für den Einsatz von juristischen Mitarbeitern oder Praktikanten reduzierte Ansätze festgelegt.Auch bei einer Abrechnung nach Honorarpauschale dürfte die Ausübung von Verteidigertätigkeiten durch einen Praktikanten zu berücksichtigen sein. Vorausgesetzt werden muss dabei allerdings mit Blick auf die (gewollt vereinfachende) Pauschalisierung, dass der Praktikant im Einzelfall tatsächlich einen massgeblichen Anteil an der Verteidigerarbeit mit spürbarer Auswirkung auf das (Pauschal-)Honorar übernommen hat (Anklagekammer, 20. Juli 2016, AK.2016.207).\n\nwird aber auch ein detaillierter Stundenaufschrieb beigelegt, welcher die Aufwände\nvom 12. November 2015 bis zum 20. April 2016 ausweist. Damit ist auf den ersten\nBlick nicht klar, ob der Strafverteidiger nach Pauschale oder aber doch nach\nStundenaufwand abrechnen wollte. Der Umstand, dass einerseits in der\nHonorarrechnung auf Art. 21 HonO verwiesen wird und dass andererseits die\nAufwände für den Mandatsabschluss (Schlussbesprechung/Zusendung Verfügung etc.)\nim Stundenaufschrieb fehlen, lässt den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde\nvertretenen Standpunkt, dass nach Pauschale abgerechnet werden wollte und der\nTätigkeitsnachweis lediglich aus Transparenzgründen eingereicht wurde, plausibel\nerscheinen.\n\nb) Das Mandat dauerte etwas mehr als sechs Monate (12. November 2015 bis\n24. Mai 2016). Der dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Vorwurf – versuchte\nGeldwäscherei – war zwar von einer gewissen Tragweite, die zu untersuchenden\nHandlungen waren hingegen nicht komplex. Dennoch hatte zu Beginn des Mandats\neine Instruktion und Aufgleisung einer Verteidigungsstrategie zu erfolgen. Mit dieser\nInstruktion, der Teilnahme an der Einvernahme und deren Vorbereitung, dem\nAktenstudium sowie der Korrespondenz fiel fraglos notwendiger Aufwand an. Es fand\ninsgesamt eine polizeiliche Einvernahme in Anwesenheit des Rechtsvertreters bzw.\nseines Praktikanten statt. Der Aktenumfang war eher gering. Ein gewisser\nMehraufwand kann im Umstand erblickt werden, dass der Beschwerdeführer\nverbeiständet ist. Ebenso erfolgten verschiedene Zwangsmassnahmen (Edition von\nBankunterlangen, Kontosperre, Durchsuchungen), die auf ihre Zulässigkeit bzw. (bei\nEinstellung) auf allfällige Entschädigungsansprüche zu überprüfen waren. Ein\nGrundhonorar innerhalb der unteren Hälfte der Pauschale (Fr. 500.– bis Fr. 2‘250.–)\nbzw. an der unteren Grenze des mittleren Drittels der Pauschale (Fr. 1667.– bis Fr.\n2‘834.–) erscheint insgesamt als angemessen. Das beantragte Grundhonorar von Fr.\n1‘750.– ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\nc) Die Staatsanwaltschaft wirft im Beschwerdeverfahren sodann die Frage auf,\nob dann, wenn der Praktikant Verteidigungstätigkeiten ausführe, der volle Anwaltstarif\nverrechnet werden könne. Wird nach Zeitaufwand abgerechnet, so werden\nüblicherweise für den Einsatz von juristischen Mitarbeitern oder Praktikanten reduzierte\nAnsätze festgelegt (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. A., Zürich 2011, Art. 12 N 164). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist\nes mit der Verfassung vereinbar, dass die Entschädigung eines Praktikanten geringer\nausfällt als jene eines patentierten Rechtsanwalts (BGer. 5D_175/2008 E. 4\n[Stundenansatz von Fr. 120.– oder 2/3 des Stundenansatzes für patentierte Anwälte]).\nDamit wird nicht zuletzt dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Praktikant mehr\nZeit beansprucht, als ein patentierter und erfahrener Anwalt (BGer. 5D_175/2008 E. 5.5;\nBGer. 1P.161/2006 E. 3.5.3; BGer. 1B_94/2010 E. 6.3). Auch bei einer Abrechnung\nnach Honorarpauschale dürfte die Ausübung von Verteidigertätigkeiten durch einen\nPraktikanten vor diesem Hintergrund ebenfalls zu berücksichtigen sein. Vorausgesetzt\nwerden muss dabei allerdings mit Blick auf die (gewollt vereinfachende)\nPauschalisierung, dass der Praktikant im Einzelfall tatsächlich einen massgeblichen\nAnteil an der Verteidigerarbeit mit spürbarer Auswirkung auf das (Pauschal-)Honorar\nübernommen hat. Dies war vorliegend mit der Teilnahme an (nur) einer polizeilichen\nEinvernahme bei Honorierung im unteren Bereich der Pauschale nicht der Fall.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}