{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-207_2016-07-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2360&type=1563347022&cHash=40402270edbd139672adfa5a8810aac3", "Checksum": "8da82f586e4e2a222d17fa3c02a1ad8a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.07.2016 AK.2016.207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.07.2016 AK.2016.207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.07.2016 AK.2016.207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO(SR 312.0). Entschädigung der amtlichen Verteidigung bezüglich Tätigkeiten von Praktikanten. Wird nach Zeitaufwand abgerechnet, so werden üblicherweise für den Einsatz von juristischen Mitarbeitern oder Praktikanten reduzierte Ansätze festgelegt.Auch bei einer Abrechnung nach Honorarpauschale dürfte die Ausübung von Verteidigertätigkeiten durch einen Praktikanten zu berücksichtigen sein. Vorausgesetzt werden muss dabei allerdings mit Blick auf die (gewollt vereinfachende) Pauschalisierung, dass der Praktikant im Einzelfall tatsächlich einen massgeblichen Anteil an der Verteidigerarbeit mit spürbarer Auswirkung auf das (Pauschal-)Honorar übernommen hat (Anklagekammer, 20. Juli 2016, AK.2016.207)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:04:36", "Checksum": "830e4afe1f1baf3c0c47e4fc955f805d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 20.07.2016 AK.2016.207\nRegeste:\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO(SR 312.0). Entschädigung der amtlichen Verteidigung bezüglich Tätigkeiten von Praktikanten. Wird nach Zeitaufwand abgerechnet, so werden üblicherweise für den Einsatz von juristischen Mitarbeitern oder Praktikanten reduzierte Ansätze festgelegt.Auch bei einer Abrechnung nach Honorarpauschale dürfte die Ausübung von Verteidigertätigkeiten durch einen Praktikanten zu berücksichtigen sein. Vorausgesetzt werden muss dabei allerdings mit Blick auf die (gewollt vereinfachende) Pauschalisierung, dass der Praktikant im Einzelfall tatsächlich einen massgeblichen Anteil an der Verteidigerarbeit mit spürbarer Auswirkung auf das (Pauschal-)Honorar übernommen hat (Anklagekammer, 20. Juli 2016, AK.2016.207).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2016.207\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 20.07.2016\nEntscheiddatum: 20.07.2016\n\nEntscheid Anklagekammer, 20.07.2016\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO(SR 312.0). Entschädigung der amtlichen\nVerteidigung bezüglich Tätigkeiten von Praktikanten. Wird nach Zeitaufwand\nabgerechnet, so werden üblicherweise für den Einsatz von juristischen\nMitarbeitern oder Praktikanten reduzierte Ansätze festgelegt.Auch bei einer\nAbrechnung nach Honorarpauschale dürfte die Ausübung von\nVerteidigertätigkeiten durch einen Praktikanten zu berücksichtigen sein.\nVorausgesetzt werden muss dabei allerdings mit Blick auf die (gewollt\nvereinfachende) Pauschalisierung, dass der Praktikant im Einzelfall\ntatsächlich einen massgeblichen Anteil an der Verteidigerarbeit mit\nspürbarer Auswirkung auf das (Pauschal-)Honorar übernommen hat\n(Anklagekammer, 20. Juli 2016, AK.2016.207).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird\ndas Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer\nAufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1\nlit. a StPO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen\nentsprechen, d.h. sie müssen sachbezogen und angemessen sein. Die\nVerteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität\nbzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und\nübersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt\ndes Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss; den erbetenen Anwalt trifft in diesem\nSinne auch eine Schadenminderungspflicht (BSK StPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429\nN 15).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK\nStPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15 f.). Das Honorar im Strafprozess im Kanton\nSt. Gallen für die Verteidigung der beschuldigten Person beträgt, wenn das Verfahren\ndurch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wird, pauschal Fr. 500.– bis\nFr. 4'000.– (Art. 21 Abs. 1 lit. a HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten\nRahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach\nArt und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den\nwirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Im\nStrafprozess kann der Rechtsanwalt das Honorar auch nach Zeitaufwand bemessen;\nunnötiger Aufwand fällt ausser Betracht (vgl. Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 HonO). Das\nmittlere Honorar beträgt Fr. 250.– je Stunde (Art. 24 Abs. 1 HonO).\n\n3.a) Die Vorinstanz kürzte die vom Verteidiger eingereichte Kostennote über\nFr. 1‘909.30 (Aufwand von 7 Stunden) um 1,5 Stunden mit der Begründung, dass ein\nzeitlicher Aufwand von 1,67 Stunden für ein Aktenstudium nach Ankündigung der\nEinstellung überhöht erscheine.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht anlässlich der Beschwerde im Wesentlichen\ngeltend, dass die Bemessung des Honorars nicht nach Zeitaufwand, sondern als\nPauschale erfolgt sei. Der Tätigkeitsnachweis sei lediglich aus Transparenzgründen\neingereicht worden. Für die Beurteilung von einzelnen Positionen der Honorarrechnung\nsei bei der Bemessung nach Pauschalen kein Platz. Wenn der Aufwand auf die Minute\ngenau nachgeprüft werde, laufe dies dem Sinn und Zweck der Pauschale zuwider. Das\npauschale Honorar von Fr. 1‘750.– liege klar in der unteren Hälfte der Pauschale und\nerweise sich als moderat und den konkreten Verhältnissen angemessen. Der Aufwand\nsei auf das absolut Notwendige beschränkt worden. Er setze sich im Wesentlichen aus\nder Erstbesprechung mit dem Mandanten und seiner Beiständin, der Vorbereitung und\nTeilnahme an der Einvernahme sowie dem Aktenstudium zusammen. Nicht aufgeführt\nworden sei der notwendige Aufwand nach Zustellung der Einstellungsverfügung\n(Schlussbesprechung mit Mandant etc.), dies sei jedoch, weil eben nach Pauschale\nabgerechnet werde, auch nicht nötig gewesen.\n\n4.a) In der Honorarrechnung vom 20. April 2016 wird als Grundlage des Honorars\nauf Art. 21 HonO verwiesen, der grundsätzlich die Pauschaltarife regelt. Gleichzeitig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}