es dem Beschwerdeführer möglich, das Strafverfahren kritisch zu begleiten und nötigenfalls in der geeigneten strafprozessualen Form zu intervenieren. Da der Beschwerdeführer zudem unbestrittenermassen mittellos und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist, sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gegeben. 5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde zu schützen und dem Beschwerdeführer im Sinne eines reformatorischen Entscheids (Art. 397 Abs. 2 StPO) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (durch Rechtsanwalt B.___) zu gewähren ist. Sie gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung am 21. März 2016. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5