4.3. Insgesamt wäre der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirksamen Rechtsschutz und vertiefte amtliche Untersuchung der von ihm in vertretbarer Weise behaupteten Polizeigewalt verletzt, wenn ihm angesichts seiner ausgewiesenen Defizite und in Anbetracht der Kenntnisse der ihm gegenüberstehenden Beschuldigten und deren Verteidigern nicht auch ein eigener Rechtsbeistand zugeordnet würde. Nur so ist © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte