Auch sonst ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer Mühe bereiten würde, sich im Strafverfahren alleine zurecht zu finden. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand – die Vorinstanz beabsichtigt gemäss Parteimitteilung vom 3. Juni 2016 den Erlass von Einstellungsverfügungen – hatte der Beschwerdeführer zudem allfällige Beweisanträge zu prüfen und diese sachgerecht ins Verfahren einzubringen.