Die Verteidiger machten dabei (zulässigerweise) ausgiebig von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen Gebrauch. Es erscheint demgegenüber nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner ausgewiesenen Beeinträchtigungen ohne fachkundige Unterstützung von seinem eigenen Recht auf Ergänzungsfragen ebenfalls wirkungsvoll hätte Gebrauch machen können. Auch sonst ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer Mühe bereiten würde, sich im Strafverfahren alleine zurecht zu finden.