Damit ist seine Intelligenz selbst nach Auffassung der Vorinstanz unterdurchschnittlich und liegt nur knapp im Normalbereich (der Normalbereich liegt gemäss angefochtener Verfügung zwischen 85 und 115). Der Beschwerdeführer vermag zudem durch einen Arztbericht nachzuweisen, dass er von einer depressiven Störung betroffen ist, die auch schon eine kurzstationäre Überwachung und die Verschreibung entsprechender Medikamente erforderlich machte.