es, sich in einem solchen (wirkungsvoll) zu bewegen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber – abgesehen von einer gewissen Verfahrensgewöhnung als Beschuldigter – in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht nicht versiert. Darüber hinaus sind seine intellektuellen Fähigkeiten nachweislich limitiert, verfügt er doch gemäss des von ihm ins Recht gereichten Assessmentprotokolls der Sozialversicherungsanstalt lediglich über einen IQ von 87. Damit ist seine Intelligenz selbst nach Auffassung der Vorinstanz unterdurchschnittlich und liegt nur knapp im Normalbereich (der Normalbereich liegt gemäss angefochtener Verfügung zwischen 85 und 115).