4. Bei dieser Ausgangslage erscheint die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich möglich. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Vorinstanz bereits rechtskräftig bewilligt und ist in diesem Verfahren daher nicht mehr zu prüfen. Demgegenüber ist vorliegend umstritten, ob zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erforderlich ist.