Bis zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. März 2016 erfolgten keine wesentlichen Untersuchungshandlungen, weshalb sich die Ausgangslage zwischen Eröffnung des Entscheids und der Gesuchstellung durch den Beschwerdeführer nicht wesentlich veränderte. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchstellung in vertretbarer Weise behauptete, Opfer polizeilicher Gewalt geworden zu sein.