3. Die Anklagekammer hatte mit Entscheid vom 19. Januar 2016 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens erteilt (AK.2015.341-AK – AK. 2015.344-AK; Versand am 22. Februar 2016), womit damals ein entsprechender Anfangsverdacht bestand. Bis zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. März 2016 erfolgten keine wesentlichen Untersuchungshandlungen, weshalb sich die Ausgangslage zwischen Eröffnung des Entscheids und der Gesuchstellung durch den Beschwerdeführer nicht wesentlich veränderte.