Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der Umstände. Dazu zählen insbesondere die Schwere der Betroffenheit in grundlegenden Interessen, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGer. 1B_355/2012, E. 5.2 und 5.5 m.w.H.).