2.3. Ein auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht demnach, sofern der Anzeiger bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, hat er gestützt auf die genannte Verfassungsbestimmung zudem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Letzteres ist der Fall, wenn der Anzeiger seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihm nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen. Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der Umstände.