Pra 102 [2013] Nr. 1), dass gemäss Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO- Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ein Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und vertiefte amtliche Untersuchung besteht, sofern der Betroffene in vertretbarer Weise behauptet, durch Beamte in derartiger Weise unzulässig behandelt worden zu sein. In solchen Ausnahmefällen ist daher gemäss Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV möglich; dem stehe auch Art. 136 StPO nicht entgegen (BGer. 1B_355/2012, E. 1.2 und 5;