Die Geschädigten können dann für ihre finanziellen Forderungen lediglich den Staat, nicht aber den schädigenden Beamten ins Recht fassen, wobei diese Schadenersatzforderungen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Auch der Kanton St. Gallen kennt eine entsprechende Regelung (vgl. Art. 1 VG), die im Ergebnis bewirkt, dass der Anzeiger über keine Zivilansprüche verfügt und deshalb im Strafverfahren auch nicht als Zivilkläger auftreten kann. Damit entfällt aber ein auf Art. 136 StPO gestützter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht entschied indessen in einem Urteil vom 12. Oktober 2012 (BGer. 1B_355/2012 = Pra 102 [2013] Nr. 1), dass gemäss Art.