2.2. Besonders können die Verhältnisse dann liegen, wenn sich ein Anzeiger in einem Strafverfahren gegen Beamte als Privatkläger konstituieren will. Beamte werden in vielen Kantonen durch kantonale Verantwortlichkeitsgesetzte vor direkten Haftungsansprüchen geschützt. Die Geschädigten können dann für ihre finanziellen Forderungen lediglich den Staat, nicht aber den schädigenden Beamten ins Recht fassen, wobei diese Schadenersatzforderungen öffentlich-rechtlicher Natur sind.