2.1. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gemäss Art. 136 StPO allein im Hinblick auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen gewährt. Die Verfolgung des Strafanspruchs ist grundsätzlich Sache des Staates und schliesst daher einen Anspruch der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte