29 Abs. 3 BV gewährt werden. Im zu beurteilenden Fall war der Privatkläger, der in vertretbarer Weise Polizeigewalt zur Anzeige brachte, mittellos und in seinen intellektuellen Fähigkeiten limitiert. Da er deshalb dem Verfahren auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, hat er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Anklagekammer, 10. August 2016, AK.2016.206). Aus den Erwägungen: