Entscheid Anklagekammer, 10.08.2016 Art. 136 StPO (SR 312.0) und Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101). Die Privatklägerschaft verfügt in einem Strafverfahren gegen Beamte üblicherweise über keine Zivil-, sondern lediglich über öffentlich-rechtliche Ansprüche nach Verantwortlichkeitsgesetz. Die unentgeltliche Rechtspflege (und Rechtsverbeiständung) kann daher mangels Zivilansprüchen nicht gestützt auf Art. 136 StPO gewährt werden. Behauptet die Privatklägerschaft aber in vertretbarer Weise, sie sei Opfer von Gewalt (oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) geworden, kann die unentgeltliche Rechtspflege direkt auf Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden.