{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-206_2016-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2361&type=1563347022&cHash=5e4456ffb9001cc74bed8dc3750d1548", "Checksum": "5610b843936413ad4b84ef8622c0adc8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.08.2016 AK.2016.206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.08.2016 AK.2016.206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.08.2016 AK.2016.206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 136 StPO (SR 312.0) und Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101). Die Privatklägerschaft verfügt in einem Strafverfahren gegen Beamte üblicherweise über keine Zivil-, sondern lediglich über öffentlich-rechtliche Ansprüche nach Verantwortlichkeitsgesetz. Die unentgeltliche Rechts­pflege (und Rechtsverbeiständung) kann daher mangels Zivilansprüchen nicht gestützt auf Art. 136 StPO ge­währt werden. Behauptet die Privatklägerschaft aber in vertretbarer Weise, sie sei Opfer von Gewalt (oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) geworden, kann die unentgeltliche Rechtspflege direkt auf Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden. Im zu beurteilenden Fall war der Privatkläger, der in vertretbarer Weise Polizeigewalt zur Anzeige brachte, mittellos und in seinen intellektuellen Fähig­keiten limitiert. Da er deshalb dem Verfahren auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, hat er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Anklagekammer, 10. August 2016, AK.2016.206)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:03:00", "Checksum": "9d8b650f0d3fcb07b2b6d28856a0fd04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.08.2016 AK.2016.206\nRegeste:\nArt. 136 StPO (SR 312.0) und Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101). Die Privatklägerschaft verfügt in einem Strafverfahren gegen Beamte üblicherweise über keine Zivil-, sondern lediglich über öffentlich-rechtliche Ansprüche nach Verantwortlichkeitsgesetz. Die unentgeltliche Rechts­pflege (und Rechtsverbeiständung) kann daher mangels Zivilansprüchen nicht gestützt auf Art. 136 StPO ge­währt werden. Behauptet die Privatklägerschaft aber in vertretbarer Weise, sie sei Opfer von Gewalt (oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) geworden, kann die unentgeltliche Rechtspflege direkt auf Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden. Im zu beurteilenden Fall war der Privatkläger, der in vertretbarer Weise Polizeigewalt zur Anzeige brachte, mittellos und in seinen intellektuellen Fähig­keiten limitiert. Da er deshalb dem Verfahren auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, hat er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Anklagekammer, 10. August 2016, AK.2016.206).\n\n 4.3. Insgesamt wäre der Anspruch des Beschwerdeführers auf wirksamen\nRechtsschutz und vertiefte amtliche Untersuchung der von ihm in vertretbarer Weise\nbehaupteten Polizeigewalt verletzt, wenn ihm angesichts seiner ausgewiesenen Defizite\nund in Anbetracht der Kenntnisse der ihm gegenüberstehenden Beschuldigten und\nderen Verteidigern nicht auch ein eigener Rechtsbeistand zugeordnet würde. Nur so ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nes dem Beschwerdeführer möglich, das Strafverfahren kritisch zu begleiten und\nnötigenfalls in der geeigneten strafprozessualen Form zu intervenieren. Da der\nBeschwerdeführer zudem unbestrittenermassen mittellos und sein Rechtsbegehren\nnicht aussichtslos ist, sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gegeben.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde zu schützen und\ndem Beschwerdeführer im Sinne eines reformatorischen Entscheids (Art. 397 Abs. 2\nStPO) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (durch Rechtsanwalt B.___) zu\ngewähren ist. Sie gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung am 21. März\n2016.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}