{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-206_2016-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2361&type=1563347022&cHash=5e4456ffb9001cc74bed8dc3750d1548", "Checksum": "5610b843936413ad4b84ef8622c0adc8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.08.2016 AK.2016.206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.08.2016 AK.2016.206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.08.2016 AK.2016.206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 136 StPO (SR 312.0) und Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101). Die Privatklägerschaft verfügt in einem Strafverfahren gegen Beamte üblicherweise über keine Zivil-, sondern lediglich über öffentlich-rechtliche Ansprüche nach Verantwortlichkeitsgesetz. Die unentgeltliche Rechts­pflege (und Rechtsverbeiständung) kann daher mangels Zivilansprüchen nicht gestützt auf Art. 136 StPO ge­währt werden. Behauptet die Privatklägerschaft aber in vertretbarer Weise, sie sei Opfer von Gewalt (oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) geworden, kann die unentgeltliche Rechtspflege direkt auf Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden. Im zu beurteilenden Fall war der Privatkläger, der in vertretbarer Weise Polizeigewalt zur Anzeige brachte, mittellos und in seinen intellektuellen Fähig­keiten limitiert. Da er deshalb dem Verfahren auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, hat er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Anklagekammer, 10. 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Im zu beurteilenden Fall war der Privatkläger, der in vertretbarer Weise Polizeigewalt zur Anzeige brachte, mittellos und in seinen intellektuellen Fähig­keiten limitiert. Da er deshalb dem Verfahren auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, hat er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Anklagekammer, 10. August 2016, AK.2016.206).\n\n 2.3. Ein auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege\nbesteht demnach, sofern der Anzeiger bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht\naussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, hat er\ngestützt auf die genannte Verfassungsbestimmung zudem Anspruch auf\nunentgeltlichen Rechtsbeistand. Letzteres ist der Fall, wenn der Anzeiger seine Sache,\nauf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann,\nsodass ihm nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen. Die\nNotwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der\nUmstände. Dazu zählen insbesondere die Schwere der Betroffenheit in grundlegenden\nInteressen, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die anwendbaren\nVerfahrensvorschriften sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGer.\n1B_355/2012, E. 5.2 und 5.5 m.w.H.).\n\n3. Die Anklagekammer hatte mit Entscheid vom 19. Januar 2016 die\nErmächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens erteilt (AK.2015.341-AK – AK.\n2015.344-AK; Versand am 22. Februar 2016), womit damals ein entsprechender\nAnfangsverdacht bestand. Bis zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche\nRechtspflege vom 21. März 2016 erfolgten keine wesentlichen\nUntersuchungshandlungen, weshalb sich die Ausgangslage zwischen Eröffnung des\nEntscheids und der Gesuchstellung durch den Beschwerdeführer nicht wesentlich\nveränderte. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im\nZeitpunkt der Gesuchstellung in vertretbarer Weise behauptete, Opfer polizeilicher\nGewalt geworden zu sein.\n\n4. Bei dieser Ausgangslage erscheint die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege und Rechtsverbeiständung im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 29\nAbs. 3 BV grundsätzlich möglich. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde von der\nVorinstanz bereits rechtskräftig bewilligt und ist in diesem Verfahren daher nicht mehr\nzu prüfen. Demgegenüber ist vorliegend umstritten, ob zur Wahrung der Interessen des\nBeschwerdeführers auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erforderlich ist.\n\n4.1. Der Beschwerdeführer steht im fraglichen Strafverfahren vier Polizeibeamten,\nvier Strafverteidigern und – als Verfahrensleiter – einem Staatsanwalt gegenüber. Sie\nalle sind von Berufs wegen mit Ermittlungs- bzw. Strafverfahren vertraut und verstehen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nes, sich in einem solchen (wirkungsvoll) zu bewegen. Der Beschwerdeführer ist\ndemgegenüber – abgesehen von einer gewissen Verfahrensgewöhnung als\nBeschuldigter – in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht nicht versiert. Darüber\nhinaus sind seine intellektuellen Fähigkeiten nachweislich limitiert, verfügt er doch\ngemäss des von ihm ins Recht gereichten Assessmentprotokolls der\nSozialversicherungsanstalt lediglich über einen IQ von 87. Damit ist seine Intelligenz\nselbst nach Auffassung der Vorinstanz unterdurchschnittlich und liegt nur knapp im\nNormalbereich (der Normalbereich liegt gemäss angefochtener Verfügung zwischen 85\nund 115). Der Beschwerdeführer vermag zudem durch einen Arztbericht nachzuweisen,\ndass er von einer depressiven Störung betroffen ist, die auch schon eine kurzstationäre\nÜberwachung und die Verschreibung entsprechender Medikamente erforderlich\nmachte.\n\n4.2. Im Strafverfahren sind die Kräfteverhältnisse dementsprechend sehr\nasymmetrisch, wobei dieses Ungleichgewicht auch konkret greifbar wird. So sassen\nbeispielsweise bei der Einvernahme der beiden Zeugen X.___ und Y.___, die am 2. Juni\n2016 im Untersuchungsamt St. Gallen stattfand, dem Vertreter des Beschwerdeführers\nneben dem Staatsanwalt die vier Verteidiger sowie zwei der angeschuldigten\nPolizeibeamten gegenüber. Die Verteidiger machten dabei (zulässigerweise) ausgiebig\nvon ihrem Recht auf Ergänzungsfragen Gebrauch. Es erscheint demgegenüber nicht\nvorstellbar, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner ausgewiesenen\nBeeinträchtigungen ohne fachkundige Unterstützung von seinem eigenen Recht auf\nErgänzungsfragen ebenfalls wirkungsvoll hätte Gebrauch machen können. Auch sonst\nist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer Mühe bereiten würde, sich im\nStrafverfahren alleine zurecht zu finden. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand – die\nVorinstanz beabsichtigt gemäss Parteimitteilung vom 3. Juni 2016 den Erlass von\nEinstellungsverfügungen – hatte der Beschwerdeführer zudem allfällige Beweisanträge\nzu prüfen und diese sachgerecht ins Verfahren einzubringen.\n\n"}