{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-206_2016-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2361&type=1563347022&cHash=5e4456ffb9001cc74bed8dc3750d1548", "Checksum": "5610b843936413ad4b84ef8622c0adc8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.08.2016 AK.2016.206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.08.2016 AK.2016.206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 10.08.2016 AK.2016.206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 136 StPO (SR 312.0) und Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101). Die Privatklägerschaft verfügt in einem Strafverfahren gegen Beamte üblicherweise über keine Zivil-, sondern lediglich über öffentlich-rechtliche Ansprüche nach Verantwortlichkeitsgesetz. Die unentgeltliche Rechts­pflege (und Rechtsverbeiständung) kann daher mangels Zivilansprüchen nicht gestützt auf Art. 136 StPO ge­währt werden. Behauptet die Privatklägerschaft aber in vertretbarer Weise, sie sei Opfer von Gewalt (oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) geworden, kann die unentgeltliche Rechtspflege direkt auf Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden. Im zu beurteilenden Fall war der Privatkläger, der in vertretbarer Weise Polizeigewalt zur Anzeige brachte, mittellos und in seinen intellektuellen Fähig­keiten limitiert. Da er deshalb dem Verfahren auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, hat er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Anklagekammer, 10. 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Im zu beurteilenden Fall war der Privatkläger, der in vertretbarer Weise Polizeigewalt zur Anzeige brachte, mittellos und in seinen intellektuellen Fähig­keiten limitiert. Da er deshalb dem Verfahren auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, hat er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Anklagekammer, 10. August 2016, AK.2016.206).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2016.206\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 10.08.2016\nEntscheiddatum: 10.08.2016\n\nEntscheid Anklagekammer, 10.08.2016\nArt. 136 StPO (SR 312.0) und Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101). Die\nPrivatklägerschaft verfügt in einem Strafverfahren gegen Beamte\nüblicherweise über keine Zivil-, sondern lediglich über öffentlich-rechtliche\nAnsprüche nach Verantwortlichkeitsgesetz. Die unentgeltliche Rechtspflege\n(und Rechtsverbeiständung) kann daher mangels Zivilansprüchen nicht\ngestützt auf Art. 136 StPO gewährt werden. Behauptet die Privatklägerschaft\naber in vertretbarer Weise, sie sei Opfer von Gewalt (oder anderer\nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) geworden, kann die\nunentgeltliche Rechtspflege direkt auf Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV\ngewährt werden. Im zu beurteilenden Fall war der Privatkläger, der in\nvertretbarer Weise Polizeigewalt zur Anzeige brachte, mittellos und in seinen\nintellektuellen Fähigkeiten limitiert. Da er deshalb dem Verfahren auf sich\nalleine gestellt nicht gewachsen wäre, hat er Anspruch auf unentgeltliche\nRechtspflege (Anklagekammer, 10. August 2016, AK.2016.206).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung\nihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die\nPrivatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht\naussichtslos ist (Art. 136 Abs. 1 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die\nBefreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den\nVerfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung\nder Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO).\n\n2.1. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gemäss Art. 136 StPO allein im Hinblick\nauf die Durchsetzung von Zivilansprüchen gewährt. Die Verfolgung des Strafanspruchs\nist grundsätzlich Sache des Staates und schliesst daher einen Anspruch der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPrivatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege aus. Für den Fall, dass sich die\nPrivatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, besteht kein Anspruch auf\nunentgeltliche Rechtspflege. Erhebt die Privatklägerschaft Zivilklage, kann der\nRechtsbeistand auch für Tätigkeiten im Strafpunkt bestellt und entschädigt werden\n(Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 136 N 2; BSK\nStPO – Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, Art. 136 N 4).\n\n2.2. Besonders können die Verhältnisse dann liegen, wenn sich ein Anzeiger in\neinem Strafverfahren gegen Beamte als Privatkläger konstituieren will. Beamte werden\nin vielen Kantonen durch kantonale Verantwortlichkeitsgesetzte vor direkten\nHaftungsansprüchen geschützt. Die Geschädigten können dann für ihre finanziellen\nForderungen lediglich den Staat, nicht aber den schädigenden Beamten ins Recht\nfassen, wobei diese Schadenersatzforderungen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Auch\nder Kanton St. Gallen kennt eine entsprechende Regelung (vgl. Art. 1 VG), die im\nErgebnis bewirkt, dass der Anzeiger über keine Zivilansprüche verfügt und deshalb im\nStrafverfahren auch nicht als Zivilkläger auftreten kann. Damit entfällt aber ein auf\nArt. 136 StPO gestützter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht\nentschied indessen in einem Urteil vom 12. Oktober 2012 (BGer. 1B_355/2012 = Pra\n102 [2013] Nr. 1), dass gemäss Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-\nPakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ein Anspruch auf\nwirksamen Rechtsschutz und vertiefte amtliche Untersuchung besteht, sofern der\nBetroffene in vertretbarer Weise behauptet, durch Beamte in derartiger Weise\nunzulässig behandelt worden zu sein. In solchen Ausnahmefällen ist daher gemäss\nBundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt gestützt auf\nArt. 29 Abs. 3 BV möglich; dem stehe auch Art. 136 StPO nicht entgegen (BGer.\n1B_355/2012, E. 1.2 und 5; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO\nKommentar, Art. 136 N 2; BSK StPO – Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, Art. 136 N 4\nund 4a). Wenngleich sich die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung unmittelbar\nauf die unentgeltliche Rechtspflege in einem Beschwerdeverfahren gegen eine\nEinstellungsverfügung bezog, erweist sie sich auch in anderen strafprozessualen\nVerfahrensschritten als beachtlich.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}